Abgeltungssteuer und Fondsparpläne
Bei der Abgeltungssteuer gilt der Bestandsschutz. Konkret bedeutet dies: Aktien und Fondsanteile, die vor dem 1.1.2009 erworben werden, fallen nicht unter die Regeln der Abgeltungssteuer. Nach einer Haltedauer von 12 Monaten ist der Veräußerungsgewinn immer steuerfrei. Diesen Steuervorteil möchte natürlich niemand verlieren. Deshalb ist Vorsicht geboten, wenn Sie einen Fondssparplan ausführen oder Staffelkäufe tätigen. Staffelkauf bedeutet, dass Aktien desselben Unternehmens in Etappen zu unterschiedlichen Zeitpunkten gekauft oder verkauft werden.
In beiden Fällen kann die so genannte first in – first out Regelung (§ 20 Abs. 4 Satz 7 EStG) zu unerwünschten Ergebnissen führen, sofern die Fondanteile auch nach dem 1.1.2009 weiter im selben Sparplan angespart werden oder Nachkäufe von Aktien desselben Unternehmens im selben Depot hinterlegt werden. Denn im Fall eines Verkaufs der Wertpapiere gelten die zuerst erworbenen Papiere auch als zuerst verkauft. So passiert es, dass gegebenenfalls unter den Bestandsschutz fallende Anteile und Aktien verkauft werden und deshalb weitere Kursgewinne aus diesen Fondanteilen oder (nachgekauften) Aktien nicht mehr steuerfrei sind.
Deshalb müssen Altbestände von Neubeständen getrennt werden. Es empfiehlt sich, laufende Sparpläne Ende 2008 zu beenden und 2009 neu zu starten. Für die „neuen“ Wertpapiere, Fondsparpläne und Aktien aus Staffelkäufen, sollte ein zweites Depot eingerichtet werden. So behalten die „alten“ Wertpapiere zweifelsfrei ihren Bestandsschutz, während Wertpapiere aus dem neuen Depot ebenso zweifelsfrei der Abgeltungssteuer unterliegen.
Verantwortlich für diesen Beitrag: Andreas Lojewski


