Bußgeld, Arbeitslohn und Steuer
Geldbuße, Arbeitslohn und Steuer – bei diesen drei Begriffen scheint „Geldbuße“ nicht dazu zu passen. Oder doch? Es passiert wahrscheinlich selten, aber es passiert: Dem Geschäftsführer einer GmbH war vorgeworfen worden, Waren umetikettiert und damit gegen das Lebensmittelrecht verstoßen zu haben. Das führte zu einem Bußgeld von 17.000 DM und zu einem Strafverfahren. Das Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage von 62.000 DM nach § 153 a eingestellt.
Die Geldauflage und das Bußgeld wurden von der GmbH übernommen. Der Geschäftsführer hatte jedoch diese Beträge als Arbeitslohn zu versteuern. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in diesem Fall mit Urteil VI R 47/08 vom 22. Juli 2008. Er führt aus, dass in der Übernahme von Bußgeld und strafrechtlichen Geldauflagen durch den Arbeitgeber Arbeitslohn zu sehen ist. Eine Ausnahme wäre lediglich, wenn ….“der Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse handelt. …..“. Ein solches Interesse liegt dann vor, „wenn nach einer Gesamtwürdigung der Begleitumstände der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme von Geldbuße bzw. -auflage durch den Arbeitgeber überlagert.“
Da die Ausnahme hier nicht vorliegt, hatte der betroffene Geschäftsführer die 17.000 DM + 62.000 DM als Arbeitslohn zu versteuern. Obgleich diese Beträge in direktem Zusammenhang mit seinem Beruf stehen, kann er nicht als Werbungskosten bei der Einkommensteuer absetzen und damit neutralisieren. Im Einkommensteuergesetz ist klar geregelt, dass Bußgelder und Geldauflagen grundsätzlich keine Werbungskosten sind, die den Arbeitslohn mindern können (§§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1; 12 Nr. 4 EStG).
Verantwortlich für diesen Beitrag: Wilma Lojewski


