Erbschaftssteuer Höhe und Freibetrag 2009
Freibetrag und Höhe der Erbschaftssteuer, das sind wichtige Punkte für jeden, der etwas vererben will oder erbt. Seit dem 1. Januar 2009 gibt es neue Regelungen. Hier ein kurzer Überblick. Die Freibeträge zur Erbschaftssteuer wurden erheblich angehoben. Wichtig ist nach wie vor die Steuerklasse.
Zur Steuerklasse I gehören Ehegatte, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Eltern und Großeltern.
Die Freibeträge in Steuerklasse I sind für Ehegatten 500.000 Euro (früher 307.000); für Kinder und Kinder verstorbener Kinder 400.000 Euro (früher 205.000), für Enkel, Stiefenkel und Urenkel 200.000 Euro (früher 51.200), für Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen (Schenkung siehe Steuerklasse II) 100.200 Euro (früher 51.200). Die Erben in absteigender und aufsteigender Linie sind damit deutlich begünstigt.
Zur Steuerklasse II gehören Eltern und Großeltern bei Schenkung, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedener Ehegatte. Alle haben einen Freibetrag von 20.000 Euro (früher 10.300).
Zur Steuerklasse III gehören alle anderen, einschließlich des eingetragenen Lebenspartners. Der Freibetrag ist 20.000 Euro (früher 10.300). Eingetragene Lebenspartner haben jetzt allerdings einen Freibetrag von 500.000 Euro anstatt 10.300 Euro und sind bis zu diesem Erbbetrag Ehegatten gleichgestellt.
Zusätzlich haben Personen der Steuerklasse I noch einen Freibetrag für Hausrat über 41.000 Euro (unverändert). Freibeträge für andere bewegliche Gegenstände wurden von 10.300 Euro auf 12.000 Euro angehoben.
Damit sind enorm viele Erbmassen in direkter Linie abgedeckt und die Fragen der meisten Betroffenen geklärt.
Komplizierter wird es, wenn das Erbe über diese Beträge hinausgeht. Beträgt der über den Freibetrag hinausgehende Betrag bis zu 75.000 Euro (früher 52.000 Euro), fällt Steuer wie folgt an: Klasse I = 7 % (unverändert), Klasse II = 30 % (früher 12 %), Klasse III = 30 % (früher 17 %). Zwischen einem Wert von über 75.000 Euro bis 6 Millionen Euro steigert sich der Steuersatz von 11 auf 19 % (unverändert) in Klasse I. In den Klassen II und III bleibt er bei 30 %. Als maximale Steuerbelastung ist für Steuerklasse I = 30 % und für II und III = 50 % vorgesehen. Lebenspartner sind also in der Klasse III schlechter gestellt als Ehegatten, wenn das Erbe über 500.000 Euro hinausgeht.
Wenn die Erbmasse die Freibeträge übersteigt, ist es jedenfalls sinnvoll, sich bei der Erbschaftssteuererklärung fachlich beraten zu lassen. Denn im Zusammenhang mit Grundvermögen oder Betrieben gibt es viele Sonderregelungen und Bewertungsfragen. Das sei hier nur kurz angedeutet mit den Stichworten: Verschonungsabschläge für Unternehmensnachfolger, Behaltefrist oder Zehnjahresfrist im Zusammenhang mit selbst genutzten Immobilien. Dahinter verbergen sich Regelungen im Erbrecht, die außerhalb des Freibetrags die Höhe der Erbschaftssteuer sehr beeinflussen können.
Verantwortlich für diesen Beitrag: Wilma Lojewski


