Existenzgründerdarlehen
Wer sich selbständig machen will, wird sicherlich auch mit dem Begriff Existenzgründerdarlehen konfrontiert werden. Das klingt nach Förderung und günstigem Darlehen, also für Existenzgründer, denen oft Eigenkapital fehlt, verlockend. Und tatsächlich sind Existenzgründerdarlehen für den Start in die Selbständigkeit ganz hilfreich. Hier einige Informationen, die das Erstgespräch mit der Bank erleichtern können.
Denn zur Bank oder zum Kreditvermittler muss der Existenzgründer. Das Geld gibt es nämlich nicht etwa bei einer Behörde und das Darlehen ist auch nicht zinslos. Voraussetzung für die Gewährung des Existenzgründerdarlehens ist ein so genannter Businessplan. Der sollte mit großer Sorgfalt erstellt werden. Auch für andere öffentliche Förderungsmittel sind solche Businesspläne erforderlich. Der Businessplan ist für den Existenzgründer also ein besonders wichtiges Papier. In den meisten Fällen empfiehlt es sich, professionelle Hilfe bei der Erstellung in Anspruch zu nehmen, sich zum Beispiel von einem erfahrenen Steuerberater unterstützen zu lassen. Auch die Handelskammern geben hilfreiche Informationen.
Gefördert werden „KMU“ (kleine und mittlere Unternehmen) und Existenzgründer, auch freie Berufe. Mittlere Unternehmen: Weniger als 250 Mitarbeiter und ein Umsatz bis 50 Millionen Euro oder bis 43 Millionen Euro Bilanzsumme. Kleine Unternehmen: Weniger als 50 Mitarbeiter und ein Umsatz bis 10 Millionen Bilanzsumme. Kleinstunternehmen: Weniger als 10 Mitarbeiter und ein Umsatz bis 2 Millionen Euro oder bis 2 Millionen Euro Bilanzsumme.
Gefördert werden Anschaffungs- und Herstellungskosten für (auch gebrauchte) Betriebsmittel und Wirtschaftsgüter; außerdem der Erwerb einer Betriebsstätte und die Errichtung bzw. spätere Erweiterung oder auch Umstellung des Warensortiments. Anzahlungen auf geleaste Wirtschaftsgüter sind ebenso förderungsfähig wie betrieblich erforderliche Firmenfahrzeuge bis 15.000 Euro.
Zuständig für die Vergabe der Existenzgründerdarlehen sind die Bundesländer. Die Bewilligung ist durchgängig daran geknüpft, dass der Antragsteller in dem betreffenden Bundesland wohnt. Manchmal werden Darlehen nur subsidiär vergeben, d.h. wenn die Hausbank sich andernfalls weigert, die Unternehmensgründung finanziell zu unterstützen. Oft wird auch erwartet, dass der Existenzgründer bereits andere öffentliche Mittel erhalten hat, etwa Investitionszuschüsse.
Übrigens: Existenzgründerdarlehen sind durch eine mit öffentlichen Mitteln geförderten Ausfallbürgschaft gesichert. Deshalb ist eine weitere Besicherung z.B. durch eine Ehegattenbürgschaft nach Auffassung des OLG Nürnberg (Urteil v. 24.11.1997) sittenwidrig.
Verantwortlich für diesen Beitrag: Andreas Lojewski


