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Andreas Lojewski

Fallbeileffekt Kindergeld und Beratung

Wie passen Kindergeld und Beratung zusammen mit einem mittelalterlich anmutenden Begriff wie Fallbeileffekt? Keine Bange, das Kindergeld soll nicht unters Fallbeil. Der als „Fallbeileffekt“ bezeichnete Vorgang findet sich in § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dort ist geregelt, wann Kinder über 21 oder gar 25 Jahre oder deren Eltern noch Kindergeld und dergleichen (wie Kinderzulage bei Riesterverträgen) erhalten können. Auf jeden Fall dürfen die „Kinder“ nicht mehr als 7.680 Euro pro Jahr verdienen, um in den Genuss der staatlichen Mittel kommen. Ein Euro mehr – und das „Beil fällt“. Es besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld. Alles klar und einfach? Wozu also Beratung?

Alle möglichen Kindergeld-Kandidaten über 18 aufgepasst. 7.681 Euro, also einen Euro zuviel zu verdienen und dafür auf 1.848 Euro oder mehr Kindergeld zu verzichten, ist nicht so witzig. Die Grenze von 7.680 Euro ist starr, das ist offensichtlich durch alle Instanzen entschieden. Kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde hierzu nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, 6.4.2009, 2 BvR 1874/08). Damit ist immer noch offen, ob § 32 Abs. 4 Satz 2 verfassungswidrig ist oder nicht. Es macht keinen Sinn abzuwarten, ob irgendwann mal die Verfassungsmäßigkeit der Norm geprüft wird. Besser ist es, genau zu klären, ob man unter Berücksichtigung aller Fakten nicht unter der Fallbeileffekt-Grenze liegt.

Schauen Sie sich selbst mal den „Fallbeilparagrafen“ an. Ein literarischer Leckerbissen und kompliziert, wie man es vom deutschen Steuerrecht erwartet. Man ist nicht schlauer als vorher. Im Gegenteil: Man hat mehr Fragen. Was ist alles zu berücksichtigen, was kann man absetzen? Das schreit nach Beratung. Insbesondere dann, wenn man – wie in Absatz 5 des Paragrafen geregelt – Wehrdienst oder ähnliches geleistet hat, was zu Verlängerungen des Kindergeldanspruchs über das 25. Lebensjahr hinaus führen kann. Die erlaubte Höchstsumme der Einkünfte ist zwar starr. Wichtig ist aber, dass alle Kosten erfasst werden, auch diejenigen, an die man als Laie nicht denkt. Wer über 18 ist, noch Kindergeld bekommt und dessen Einkünfte sich in Richtung Fallbeileffekt entwickelt haben, sollte erwägen, sich bei einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein einen Termin zur Beratung in Sachen Kindergeld zu holen.


Verantwortlich für diesen Beitrag: Andreas Lojewski