Rund um Finanzen, Versicherung und Kredit
Wilma Lojewski


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Freiwillige Abgabe der Steuererklärung und Fristen

Bei der freiwilligen Antragsveranlagung zur Einkommensteuer gibt es eine neue Frist.
Freiwillig eine Steuererklärung abgeben? Wer möchte sich die Arbeit machen, wenn er nicht muss? Früher hieß das Lohnsteuerjahresausgleich. Auch dieser wurde häufig nicht gemacht und viel Geld verschenkt.

Betroffen sind und waren meistens Arbeitnehmer, deren Einkommensteuer über das Lohnsteuerverfahren erhoben wird. Damit ist die lästige Arbeit der Einkommensteuererklärung für viele Bundesbürger kein Thema. Oder doch? In vielen Fällen kann sich die freiwillige Antragsveranlagung lohnen. Hier einige Beispiele.

Wer haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in Anspruch genommen hat, kann einen Prozentsatz erstattet bekommen. Wer für Zinseinkünfte Kapitalertragssteuer von der Bank abgezogen bekommen (ab 2009 = 25 %) und einen niedrigeren persönlichen Steuersatz hat, bekommt die Differenz zurück, wenn er Antragsveranlagung durchführen lässt. Wer sich nebenbei mit einem kleinen Gewerbe selbständig gemacht und Verluste daraus hat, kann die Verluste mit seinen Arbeitnehmereinkünften verrechnen. Die Liste ließe sich verlängern im Zusammenhang mit Kinderfreibeträgen, mit einer plötzlichen Behinderung, mit Spenden und mehr.

Sie haben den Antrag nicht gestellt und ärgern sich? Vielleicht ist es noch früh genug. Den Antrag auf freiwillige Veranlagung konnte man früher mit einer Frist von 2 Jahren stellen. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde diese Frist gestrichen. Jetzt gilt eine Antragsfrist von 4 Jahren. Also kann man jedenfalls noch den Antrag für 2005 und danach einreichen. In der Rechtsprechung besteht die Auffassung, dass man sogar noch für 7 Jahre rückwirkend den Antrag auf freiwillige Veranlagung stellen kann. Das hängt damit zusammen, dass bei Pflichtveranlagung zwar auch 4 Jahre gelten aber eine so genannte Anlaufhemmung von 3 Jahren besteht. Die Frage, ob eine solche Ungleichbehandlung verfassungsmäßig ist, liegt zurzeit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Wer seinen Antrag also noch für 2002 – 2004 stellen möchte, sollte das versuchen. Die Finanzämter werden die Anträge wahrscheinlich bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhen lassen. Wenn die Finanzämter die freiwillige Antragsveranlagung zur Einkommensteuer ablehnen, sollte man in jedem Fall Einspruch einlegen.


Verantwortlich für diesen Beitrag: Wilma Lojewski