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Wilma Lojewski

Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz steuerbegünstigt

Steuerfreistellung für Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber am Arbeitsplatz oder auch individuell, das erlaubt das Jahressteuergesetz 2009. Bis zu 500 Euro pro Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber im Jahr für betriebliches Gesundheitsmanagement ausgeben, ohne dass dies als Sachleistungen vom Arbeitnehmer oder pauschal vom Arbeitgeber versteuert werden muss. Wichtig ist, dass die 500 Euro zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn bereitgestellt werden.

Was kann getan werden? Die Handlungsfelder, die steuerlich begünstigt werden, müssen dem Leitfaden Prävention der Spitzenverbände der Krankenkassen entsprechen. Unternehmer, die die Krankenkassen zu Rate ziehen, sind nicht nur steuerlich auf der sicheren Seite. Die Präventionsexperten der Kassen können auch sinnvolle praxisorientierte Vorschläge für die einzelnen Betriebe machen. In Betracht kommen Bewegungsprogramme, Ausgleichsmaßnahmen bei körperlichen Belastungen, Kurse zur Stressbewältigung und Entspannung, Maßnahmen gegen Suchtmittelkonsum – z.B. Förderung des Nichtrauchens, gesundheitsgerechte Verpflegung am Arbeitsplatz – z.B. gesundes Kantinenessen und mehr.

Wenn solche Maßnahmen der Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz nicht durchgeführt werden können, besteht auch die Möglichkeit, den Mitarbeitern den Betrag von 500 Euro zur individuellen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dabei muss aber genau darauf geachtet werden, dass die Kurse auch förderfähig sind. Mitgliedsbeiträge im Fitnessclub gehören nicht dazu. Wird hingegen im Fitnessclub ein Kurs zur Gesundheitsförderung angeboten, kann man davon ausgehen, dass er unter die Steuerfreistellung fällt. Auch hier ist es sinnvoll, bei seiner Krankenkasse Rat einzuholen oder sich wenigstens die Informationsbroschüren anzuschauen, die die Kassen für die Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz anbieten.


Verantwortlich für diesen Beitrag: Wilma Lojewski