Hauskauf und Aufklärungspflichten
Beim Hauskauf muss der Verkäufer den Käufer darüber informieren, ob bei der Erstellung des Gebäudes gesundheitsgefährdende Materialien verwandt worden sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden. Das Aktenzeichen lautet VZR 30/08. Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, indem es um ein Haus ging, welches 1980 unter Verwendung von asbesthaltigen Platten in der Fassade erbaut worden war. Die asbesthaltigen Platten dienten der Wärmeisolierung. Das war seinerzeit erlaubt und wurde 1980 auch nicht als Sachmangel angesehen. Unterdessen allerdings ist die Verwendung von Asbest verboten. Asbest ist bereits in kleinen Mengen krebserregend und stellt deshalb eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit dar.
Ein nur unter gravierender Gesundheitsgefahr zu bewohnendes oder umzubauendes Haus sei nur eingeschränkt nutzbar – so der BGH. Das Haus sei deshalb mit einem offenbarungspflichtigen Sachmangel behaftet. Das gelte auch wenn sich, wie bei Asbest in diesem Fall, die Gefahr für die Gesundheit erst später herausstellt. Da die Gefahr beim Hauskauf feststand, musste der Käufer hierüber informiert werden. Andernfalls kann der Käufer z.B. im Wege des Schadenersatzes die nach dem Haukauf angefallenen Kosten für die Asbestsanierung geltend machen.
Verantwortlich für diesen Beitrag: Andreas Lojewski

