Hauskauf und Hauseigentum 2009
Sowohl im Zusammenhang mit einem Hauskauf als auch mit dem Hauseigentum selbst gibt es 2009 eine Reihe einschneidender Änderungen. Die wichtigsten sind wohl die Einführung des Energiepasses und die Auswirkungen der Erbschaftssteuerreform.
Die Erbschaftssteuerreform hat als Grundlage eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006. Diese Entscheidung hatte der Gesetzgeber umzusetzen. Der entschied sich für den realen Marktwert als Grundlage für die Besteuerung. Das ist eine erhebliche Schlechterstellung. Diese Schlechterstellung wird teilweise für nahe Verwandte wieder dadurch entschärft, dass die Erbschaftssteuerfreibeträge angehoben werden: Für Ehegatten von 307.000 Euro auf 500.000 Euro, für Kinder von 205.000 Euro auf 400.000 Euro und für Enkelkinder von 51.200 Euro auf 200.000 Euro. Für alle anderen Verwandten tritt eine Verschlechterung ein.
Wohngebäude (Ausnahme: Denkmalgeschützte Häuser) müssen bei Vermietung oder Verkauf seit dem 1. Januar 2009 einen Energieausweis haben. Der Gesetzgeber droht mit der Erhebung von Bußgeldern, wenn bei Verkauf oder Vermietung ein solcher Energieausweis nicht vorgelegt werden kann. Teuer wird das für Häuser, die vor 1978 gebaut wurden, unter energietechnischen Gesichtspunkten bisher nicht saniert wurden und bis zu 4 Wohneinheiten haben. Die benötigen den bedarfsorientierten Energiepass, der mit Hilfe eines Gutachters erstellt wird. Der normale Energieausweis hingegen, hat die tatsächlichen Verbrauchsdaten zur Grundlage.
Zum Thema Energie gibt es weitere Neuigkeiten. Die anteilige Deckung des Energiebedarfs durch erneuerbare Energien für Häuser, die ab 2009 genehmigt werden, ist im Energieeinsparungsgesetz vorgeschrieben. Im Laufe des Jahres 2009 soll außerdem die Energieeinsparverordnung verschärft werden. Neubauten sollen dann 30 Prozent einsparen. Das Energiesparen wird also praktisch zum Gesetz.
Bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Handwerkerarbeitsleistungen für Privatpersonen gibt es eine kleine Vergünstigung. Arbeitsleistungen von Handwerkern können jetzt in Höhe von 6.000 (statt vorher 3.000) Euro angesetzt werden. Davon können dann 20 %, also maximal 1.200 (vorher 600) Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden. Dies gilt nur für die Arbeitsleistung, nicht für Materialkosten.
Verantwortlich für diesen Beitrag: Andreas Lojewski


