Kindergeld, Arbeitslosmeldung und Mitwirkungspflicht
Volljährige, die Kindergeld beziehen und arbeitslos sind, laufen immer wieder Gefahr, ihren Anspruch zu verlieren, weil sie ihre Mitwirkungspflicht nicht korrekt erfüllen. Wer nach Schulabschluss schon achtzehn ist und nicht studieren will, sondern einen Ausbildungsplatz oder Arbeit sucht, muss sich auf jeden Fall unverzüglich bei der Agentur für Arbeit als Arbeit suchend melden. Ganz wichtig: Diese Meldung gilt nur drei Monate und muss danach wiederholt werden. Sinnvoll ist es, sich als Arbeit suchend und für die Berufsberatung anzumelden. Außerdem muss man zum Erhalt des Kindergeldes darauf achten, dass auf Post von der Agentur für Arbeit korrekt reagiert wird.
Wie wichtig es ist, sich alle drei Monate erneut bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden oder zumindest auf Post von der Agentur für Arbeit zu reagieren, kann man einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs entnehmen (Urteil vom 19. Juni 2008 III R 68/05). Dort heißt es: „Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit wirkt nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.“
In dem dort verhandelten Fall hatte sich ein Achtzehnjähriger seit September 2003 als Arbeit suchend gemeldet und deshalb weiter Kindergeld bezogen. Auf eine Einladung der Agentur für Arbeit im März 2004 hatte er nicht reagiert. Vorschriftsmäßig wurde von der Agentur für Arbeit unterstellt, dass er keine Arbeit mehr sucht und die Familienkasse informiert. Da er auch nicht als Bewerber um einen Ausbildungsplatz in der Berufsberatung gemeldet war, stoppte die Familienkasse die Kindergeldzahlung. Der Betroffene meldete sich zwar später wieder an, verlor aber seinen Anspruch auf Kindergeld für einige Monate, was auch vom Bundesfinanzhof als korrekt bestätigt wurde.
Verantwortlich für diesen Beitrag: Wilma Lojewski




