Kindergeld, Studium und private Krankenversicherung
Ärgerlich, wenn das Kindergeld im Studium wegfällt, weil die maßgebliche Verdienstgrenze (z.Zt. 7.680 EUR, Juli 2009) gerade überschritten wird. Im vorliegenden Fall kam es zu „kindergeldschädlichen Einkünften“, weil eine private Krankenversicherung nicht anerkannt wurde. Klar ist, dass „kindergeldschädliche Einkünfte“ entstehen, wenn die starre Grenze von 7.680 Euro überschritten wird. Der „Fallbeileffekt“ greift bei 7.681 oder vielleicht schon bei 7.680,50 Euro. Die Beurteilung der abzugsfähigen Kosten hingegen ist im Einzelfall oftmals beweglich. Wer gerade über die Grenze kommt, sollte deshalb genau prüfen, ob nicht noch etwas abgezogen werden kann.
Kürzlich ging es um die Kosten für eine private Krankenversicherung. Eltern hatten ihre Tochter im Rahmen einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung mitversichert. Der entsprechende Beitrag wurde von der Familienkasse nicht anerkannt, weswegen die Einkünfte der Tochter kindergeldschädlich wurden. Das Kindergeld fiel weg. Die Klage vor dem Finanzgericht Münster gab den Eltern Recht (Urteil vom 4.6.2009 Az.: 3 K 840/08 Kg). Eine Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) bleibt abzuwarten.
Das Gericht bezog sich auf die Rechtsprechung des BFH, wonach unvermeidbare Beiträge des Kindes für eine freiwillige gesetzliche oder eine private Kranken- und Pflegeversicherung von den Einkünften des Kindes abzuziehen sind. Egal, ob das Kind selbst Versicherungsnehmer oder im Rahmen einer Familienversicherung versichert ist. Mit Blick auf die Unterhaltssituation sei es nicht beachtlich, ob das Kind selbst oder die Eltern die Beiträge bezahlen würden.
Die „kindergeldschädlichen Einkünfte“ konnten also um die Beiträge für die private Krankenversicherung und Pflegeversicherung gemindert werden. Das Kindergeld blieb erhalten.
Verantwortlich für diesen Beitrag: Wilma Lojewski


