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Wilma Lojewski

Kindergeldschädliche Einkünfte und Entfernungspauschale

Kindergeldschädliche Einkünfte sind die Einkünfte der „Kinder“ dann, wenn sie den Kindergeld-Grenzbetrag von derzeitig 7.680 Euro (Juli 2009) überschreiten. Wird auch nur ein Euro mehr verdient, fällt das Kindergeld komplett weg. Diese Grenze ist starr ((Fallbeileffekt)). Streitig ist allerdings oft, was alles vom Bruttoeinkommen abgezogen werden kann. Betroffene, die im Bereich der Verdienstgrenze liegen, können manchmal mehr aus der Rechtssprechung erfahren. Einmal ging es bei solch einem Streit um den Abzug der Entfernungspauschale.

Ein Kind in der Ausbildung wurde von seinen Eltern im Auto zur Arbeit gebracht und wieder abgeholt. Dafür abgesetzte 0,30 Euro pro Entfernungskilometer wurden vom Finanzamt nicht anerkannt. Im Rechtsstreit vor dem Sächsischen Finanzgericht haben die Richter die Absetzung dieser Kosten anerkannt. Die 0,30 Euro pro Entfernungskilometer dürfen auch abgesetzt werden, wenn die Fahrten mit einem „zur Nutzung überlassenen Fahrzeug“ durchgeführt werden. Im vorliegenden Fall werde das Auto zur Nutzung überlassen“, selbst, wenn das Kind von den Eltern gefahren wird. Nach Auffassung der Richter kommt es nicht darauf an, wer den Wagen fährt, sondern ob die Fahrten im primären Interesse des Kindes stattfinden. Nach dem Urteil darf das „Kind“ die 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen und zwar sowohl bei der eigenen Steuererklärung als auch bei der Ermittlung des eigenen Einkommens für Kindergeldzwecke (Sächsisches FG, 4.5.07 EfG 2009).

Ähnlich sinnvoll wurde bereits 12 Jahre eher entschieden (FG Thüringen, 13.11.1997, II 336/96). Trotzdem hat das Finanzamt in Sachsen die obige Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts vor den Bundesfinanzhof gebracht (Az.: VI R 59/07). Vor dem Hintergrund der Kosten, die durch solch ein Verfahren entstehen, erscheint das unverhältnismäßig.
Außerdem erscheint es ungerecht, vergleicht man mal zwei Fälle: Ein Kind darf sein eigenes Auto nutzen, kann die Entfernungspauschale ansetzen, kommt unter die Kindergeld Verdienstgrenze und bekommt weiterhin Kindergeld. Ein anderes Kind hat kein Auto zur Verfügung, wird von den Eltern gefahren (wodurch wegen der Leerfahrten doppelte Kosten entstehen), darf die Entfernungspauschale nicht ansetzen, hat dadurch kindergeldschädliche Einkünfte hat und bekommt kein Kindergeld mehr.


Verantwortlich für diesen Beitrag: Wilma Lojewski