Kurzinfo zur Impressumspflicht im Web
Impressumspflicht oder genauer gesagt Anbieterkennzeichnungspflicht ist hoffentlich jedem geläufig, der eine Website betreibt, sei es auch nur als Hobby. Bei Fehlern im Impressum kommt es nach wie vor zu kostspieligen Abmahnungen wegen Wettbewerbverstoßes. Eine unvollständige oder falsche Anbieterkennzeichnung ist außerdem eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden kann.
Folgendes muss ins Impressum, wenn eine natürliche Person eine Website hat:
Familienname, Vorname (nicht abgekürzt), die vollständige Postanschrift: Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer. Postfach allein reicht nicht. Außerdem müssen Telefonnummer und Emailadresse angegeben werden. Selbstverständlich muss das Impressum auf der Website leicht zu finden sein. Ist doch logisch und ganz einfach, oder?
Offenbar nicht, denn es gibt jede Menge Rechtsstreitigkeiten zu dem Thema. Beispielsweise ist schon strittig, ob man telefonisch erreichbar sein muss oder ob ein Anrufbeantworter genügt. Betreiber einer Hobbywebsite gelten auch als „Diensteanbieter“ im Sinne des Telemediengesetzes (TMG). Ob eine solche Hobbywebsite jedoch als „geschäftsmäßig“ bereitgestellt gilt, darüber sind sich die Gerichte nicht einig. Manchmal werden auch Fehler gemacht, gerade dann, wenn man es besonders gut machen will. Eine hinzugefügte Stadtplanskizze kann beispielsweise ein Urheberrecht verletzen.
Natürliche Personen, die die oben genannten Angaben in ein gut platziertes Impressum auf ihre Website bringen, können nicht viel falsch machen. Dennoch macht es Sinn, sich als Websitebetreiber genauer über die Anbieterkennzeichnungspflicht informieren. Einen weiterführenden Überblick gibt der vom Bundesministerium für Justiz herausgegebene Leitfaden zur Impressumspflicht.
Verantwortlich für diesen Beitrag: Wilma Lojewski


