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Wilma Lojewski

Steuern und Studium

Was hat Steuer mit dem Studium zu tun, wenn man nicht gerade Steuerrecht als Fach in seinem Studium vorgesehen hat? Wer sich nur auf das Studium konzentriert und nicht nebenbei arbeitet, wird selten steuerpflichtig. Trotzdem Achtung und Belege aufbewahren: Die Frage ob Studienkosten steuerlich gesehen Werbungskosten und keine Sonderausgaben sind, ist mal wieder Thema. Es könnte sich für manchen Studenten lohnen, die Entwicklung in nächster Zeit zur Kenntnis zu nehmen.

Beim Bundesfinanzhof (BFH) sind Verfahren zu dieser Frage anhängig. In einem Fall hat der BFH am 2.7.09 eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts aufgehoben (BFH Az.: VI R 14/07). Es ging um die Klage eines Steuerzahlers, der nach der Berufsausbildung ein Studium aufgenommen und die Kosten bei der Steuererklärung angesetzt hatte. Das Finanzamt hatte davon nur einen Betrag von 4.000 Euro als Sonderausgaben anerkannt. Dazu war der BFH anderer Auffassung und hat die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen aufgehoben. Das ist ein positives Signal, dass der pauschale – und meist zu geringe – Ansatz der Studienkosten als Sonderausgaben nicht ohne weiteres akzeptiert werden muss. Es ist deshalb spannend, was bei der erneuten Verhandlung vor dem Finanzgericht Niedersachsen herauskommt.

Vor 2004 waren Studienkosten „Werbungskosten“. Dass heißt, sie konnten steuerlich in voller Höhe angesetzt werden. Waren z.B. Einnahmen aus einer Nebentätigkeit da, wurden die durch die Werbungskosten in vollem Umfange verringert. Entsprechend verringerte sich auch die Steuer. Werbungskosten konnten aber auch zu negativen Einkünften führen. Diese konnten festgestellt und in Folgejahren abgezogen werden. Ab 2004 wurden die Studienkosten zu „Sonderausgaben“ und zwar nur bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro. Das bedeutet: Alle, die während des Studiums keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte haben, können die Last der Studienkosten nirgends geltend machen. Einen Minusbetrag auf das Folgejahr zu übertragen, geht auch nicht. Wer nach dem Studium z.B. ein Studiendarlehen zurückzahlen muss, könnte eine Steuererleichterung durch den Abzug aufgelaufener Werbungskosten sicher sehr gut gebrauchen.

Die Klassifizierung der Studienkosten könnte sich in einigen Fällen wieder ändern. Es macht also Sinn, die Rechtsprechung zu den oben genannten Verfahren zu verfolgen und vorsorglich schon mal die Belege aufzubewahren. Zu den Studienkosten können z.B. Studiengebühren, Fahrtkosten zur Uni, Zinsen für das Studiendarlehen und ähnliches gehören. Was genau dazugehört, kommt auf den Einzelfall an. Was die Eltern bezahlen, können die Studenten nicht ansetzen. Vielleicht macht es Sinn, fachlichen Rat beim Steuerberater, bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder direkt beim zuständigen Sachbearbeiter im Finanzamt einzuholen, um die Chancen auszuloten, ob man durch die Kosten fürs Studium jetzt oder später Steuern sparen kann.


Verantwortlich für diesen Beitrag: Wilma Lojewski