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Andreas Lojewski

Versicherungskündigung

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Versicherungskündigung möglich? Welche Kündigungsfristen sind bei einer Versicherungskündigung zu beachten? Ob und wie eine Versicherung gekündigt werden kann, diese Frage kann sich zu unterschiedlichen Anlässen stellen.

Ein Versicherungsvertrag wurde vorschnell abgeschlossen? Dieser Fehler lässt sich leicht reparieren, wenn man rechtzeitig handelt. Binnen 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages ist ein Widerruf oder, falls das ausgeschlossen ist, ein Rücktritt möglich. Auf beide Rechte müssen die Versicherungsgesellschaften ihre Kunden ausdrücklich hinweisen.

Wer in eine Versicherung mit günstigeren Versicherungsprämien wechseln möchte, wird regelmäßig von seinem Recht auf ordentliche Versicherungskündigung Gebrauch machen wollen. Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich möglich, wenn die Versicherung seit mindestens einem Jahr besteht.

Die Fristen sind unterschiedlich, je nach dem um welche Versicherung es sich handelt. Kfz-Versicherungen können mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende gekündigt werden. Eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum jeweiligen Versicherungsende besteht bei folgenden Versicherungen: Private Krankenversicherung und Krankenzusatzversicherung, Haftpflichtversicherungen (außer Kfz), Hausratversicherung, Rechtschutzversicherung, Wohngebäudeversicherung, Unfallversicherung. Will man von der gesetzlichen in eine private Krankenversicherung wechseln, muss eine Kündigungsfrist von 2 vollen Monaten beachtet werden. Angebrochene Monate zählen nicht mit. Mit einer Frist von einem Monat können gekündigt werden: Rentenversicherung, Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Vorsorgeversicherung und sonstige Personenversicherungen.

Eine außerordentliche Versicherungskündigung ist für den Versicherungsnehmer in drei Fällen möglich. Zunächst einmal wenn das versicherte Risiko wegfällt (z.B. das Haus wird verkauft). In der Praxis besonders wichtig ist der Fall, dass die Versicherungsbeiträge verändert (erhöht oder gesenkt) werden ohne gleichzeitige Veränderung des Versicherungsumfangs. Bei Autoversicherungen und privaten Krankenversicherungen reicht allein die Erhöhung der Prämie. Wurden Versicherungen vor 1994 abgeschlossen, müssen die Beiträge um mindestens 5 % steigen, um eine außerordentliche Versicherungskündigung zu rechtfertigen. Die Kündigungsfrist beträgt hier 4 Wochen nach Erhalt des Informationsschreibens der Versicherung. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung sind es 8 Wochen seit dem Erstellungsdatum (nicht Poststempel) des Schreibens. Aus Gründen der Beweissicherung sollte das Schreiben gut aufgehoben werden.

Schließlich hat der Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht nach einem auch vollständig regulierten Schaden. Dieses Recht besteht bei Rechtsschutz-, Haftpflicht- und Hausratsversicherungen nur, wenn die Versicherung den Schaden anerkannt und beglichen hat. Bei der Hausratsversicherung reicht auch eine Prüfung des Schadens durch die Versicherung aus. Bei Sachversicherungen hat allerdings auch der Versicherer nach Schadensfällen ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Eine Versicherungskündigung aus Anlass eines Wechsels sollte nicht ausgesprochen werden, bevor der neue Vertrag sicher unter Dach und Fach ist. Auf unverbindliche Zusagen sollte man sich besser nicht verlassen. Ob und zu welchen Bedingungen der neue Vertrag zustande kommt, entscheidet sich häufig erst nach umfangreichen Untersuchungen oder Erhebungen (Vorschäden, Gesundheitsprüfungen usw.).

Spricht man die Versicherungskündigung vorschnell aus, riskiert man eventuell eine höhere Versicherungsprämie oder die neue Versicherung weigert sich sogar, einen Vertrag abzuschließen. Anders als beim Abschluss einer Versicherung kann man eine voreilig ausgesprochene rechtswirksame Versicherungskündigung nämlich nicht rückgängig machen.


Verantwortlich für diesen Beitrag: Andreas Lojewski