Wechselfrist für die Private Krankenversicherung
Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung zu einer anderen privaten Krankenversicherung ist an keinerlei Bedingungen geknüpft und kann je nach Beitragssumme äußerst sinnvoll sein. Darüber hinaus ist in einem solchen Fall lediglich die beim Vertragsabschluss festgesetzte Kündigungsfrist zu beachten. Entschließt man sich jedoch zu einem Wechsel von der Privaten in eine gesetzliche Krankenversichrung, muss mindestens die Voraussetzung gegeben sein, dass man seine Selbstständigkeit aufgegeben hat oder auch ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingegangen ist.
Im Gegenzug ist der Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung zu einer Privaten Krankenversicherung an eine Wechselfrist gebunden, sofern es sich um ein reguläres Arbeitnehmerverhältnis handelt, denn Selbstständige können jederzeit zu einer privaten Krankenversicherung wechseln. Angestellte müssen demnach drei Jahre ein Einkommen nachweisen, welches mindestens die Beitragsbemessungsgrenze, des jeweiligen Jahres erreicht oder gegebenenfalls darüber hinaus steigt. Ist diese Voraussetzung gegeben, kann auch ein Arbeitnehmer in einem herkömmlichen Angestelltenverhältnis in die private Krankenversicherung wechseln. Jedoch sollte man dabei auch beachten, dass die Kündigungsfrist der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse einzuhalten ist, wobei diese von Krankenkasse zu Krankenkasse variieren kann.
Weiterhin wird auch das 13. oder 14. Monatsgehalt bei den regulären Gehaltszahlungen in der Beitragsbemessungsgrenze eingerechnet – eventuelle Auszahlungen wegen Überstunden werden bei der Berechnung jedoch nicht berücksichtigt. Sollte man demnach freiwillig von der gesetzlichen Krankenkasse zur PKV wechseln wollen, sollte lediglich die Voraussetzung der Wechselfrist eingehalten werden.
Im Jahr 2011 soll die 3-Jahres Wechselfrist von drei Jahren auf lediglich ein Jahr verkürzt werden – die endgültige Entscheidung darüber ist jedoch noch nicht getroffen worden. Aus diesem Grund gilt die Wechselfrist von drei Jahren bis die Änderung tatsächlich in Kraft tritt.
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Verantwortlich für diesen Beitrag: Oliver Griester


