Widerruf bei Versicherungen
Der Widerruf bei Versicherungen soll Versicherungsnehmer vor dem übereilten Abschluss von unnützen Versicherungen schützen. Er bewirkt praktisch, dass der Versicherungsvertrag nicht wirksam wird und Verpflichtungen daraus entfallen. Die Frist für den Widerruf einer Versicherung beträgt zwei Wochen, bei einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung 30 Tage. Hat der Versicherungsvertrag eine Laufzeit von weniger als einem Monat, gibt es allerdings kein Widerrufsrecht.
Um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, muss der Versicherer dem Kunden die Versicherungsunterlagen vollständig zur Verfügung gestellt haben. Der Versicherungsnehmer muss also den Versicherungsschein, das Produktinformationsblatt, die Versicherungsvertragsbedingungen und die Widerrufsbelehrung erhalten haben. Bei der Berechnung der Widerrufsfrist zählt der Tag des Eingangs nicht mit. Fällt der Fristablauf auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich der Fristablauf bis zum nächsten Werktag. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht die Absendung des Widerrufsschreibens.
Der Widerruf von Versicherungen ist grundsätzlich per Brief, Fax oder Email möglich. Er braucht nicht begründet werden. Aus Gründen der Beweissicherung ist die Versendung als Einschreiben zu empfehlen.
Die Widerrufsbelehrung des Versicherers muss vollständig und ordnungsgemäß sein und beispielsweise die Adresse enthalten, an den der Widerruf zu richten ist sowie Hinweise zum Fristbeginn. Fehlt die Widerrufsbelehrung oder ist sie unvollständig, wird die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt Der Widerruf der Versicherung ist dann auch noch nach Fristablauf, eben zu jeder Zeit möglich.
Was passiert, wenn die Versicherungsprämie bereits vor dem Widerruf bezahlt wurde? Der Versicherer muss die Beiträge innerhalb von 30 Tagen erstatten, abzüglich des Beitragsanteils für die Zeit bis zum Widerruf. Wird der Widerruf erst nach langer Zeit ausgeübt, z.B. nach einigen Jahren, werden nur Beiträge des ersten Versicherungsjahres erstattet. Der Versicherer darf auch diese Beiträge behalten, wenn die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen dem Widerruf der Versicherung vorausgegangen ist
Verantwortlich für diesen Beitrag: Andreas Lojewski


