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Andreas Lojewski

Zusatzversicherung für Kieferorthopädie

Die Zusatzversicherung für Kieferorthopädie ist der wichtigste Bereich einer jeden Kinder-Zahnzusatzversicherung. Fast 50 % aller Kinder benötigen unterdessen eine Zahnspange und die Tendenz ist steigend. Kieferorthopädische Maßnahmen sind teuer, werden aber von gesetzlichen Krankenkassen nur unzureichend und manchmal überhaupt nicht übernommen.

Um die Einstandspflicht der gesetzlichen Krankenkassen festzustellen, werden Zahnfehlstellungen nach einem Punktesystem bewertet und in so genannte kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG) eingeteilt. Es gibt je nach dem Schweregrad der Zahnfehlstellung fünf verschiedene kieferorthopädische Indikationsgruppen.

In die Gruppe eins werden minimale Fehlstellungen eingeteilt. Eine medizinische Notwendigkeit für die Behandlung besteht hier in der Regel nicht. Eine Korrektur kann aber dennoch aus kosmetischen Gründen sinnvoll sein. Fallen Behandlungen unter diese Indikationsgruppe, leisten gesetzliche Krankenversicherungen nichts. Aber auch private Zusatzversicherungen für Kieferorthopädie treten nicht ein, wenn die kieferorthopädische Behandlung ausschließlich aus kosmetischen Gründen erfolgt.

In die Indikationsgruppe zwei fallen Zahnfehlstellungen und Kieferanomalien, deren Behandlung aus medizinischer Sicht eigentlich notwendig ist, die aber nach dem Punktesystem nicht als schwerwiegend genug gelten, damit die gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernimmt. Obwohl unter Berücksichtigung des Punktesystems keine dringliche Behandlungsbedürftigkeit besteht, werden kieferorthopädische Maßnahmen in dieser Kategorie häufig von Zahnärzten empfohlen und für medizinisch angebracht gehalten. Auch die Patienten haben häufig das subjektive Empfinden, dass eine Behandlung der Fehlstellung unbedingt erforderlich ist. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt jedoch für Behandlungsmaßnahmen in dieser Indikationsgruppe nichts. Hier tritt aber eine private kieferorthopädische Zusatzversicherung ein.

In den Indikationsgruppen 3-5 ist eine Behandlung notwendig und dringend erforderlich. Hier tritt die gesetzliche Krankenversicherung ein, sofern kieferorthopädischen Maßnahmen vor dem 18. Lebensjahr begonnen werden. Ersetzt werden 100 % der Kosten, sofern sie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Die Kosten dürfen das Maß der notwendigen Behandlung nicht überschreiten. Mit anderen Worten, eine Kostenerstattung findet nur für Standardbehandlungen statt, die oft nicht gegenwärtiger Stand der Kieferorthopädie sind. Die Kosten für hochwertige Maßnahmen, wie beispielsweise durchsichtige Brackets, werden nicht erstattet. Häufig weigern sich Kieferorthopäden sogar, eine reine Kassenbehandlung ohne Zuzahlung durchzuführen, weil die Standardbehandlung einer modernen orthopädischen Behandlung nicht mehr entspricht. Die durch eine sinnvolle Behandlung entstehenden Mehrkosten können bis zu 2000 Euro betragen. Ohne eine Zahnzusatzversicherung für Kieferorthopädie müssen sie in voller Höhe privat aufgebracht werden.

Eine Zusatzversicherung für Kieferorthopädie sollte so früh wie möglich abgeschlossen werden, weil dadurch die monatlichen Prämien gering bleiben. Hat der Kieferorthopäde eine Behandlung bereits angeraten oder kieferorthopädische Maßnahmen begonnen, nutzt der Abschluss einer kieferorthopädischen Zusatzversicherung nichts mehr. Denn es können nur zukünftige Behandlungen versichert werden. In der Regel ist eine Wartezeit von acht Monaten einzuhalten. Wichtig ist der Leistungsumfang und wie hoch die prozentuale Kostenerstattung ist. Es gibt nur wenige Zusatzversicherungen für Kieferorthopädie, die ausreichenden Versicherungsschutz gewähren. Die Durchführung eines Versicherungsvergleichs zusammen mit einem Fachmann ist deshalb vor Abschluss einer kieferorthopädischen Zusatzversicherung zu empfehlen.




Verantwortlich für diesen Beitrag: Andreas Lojewski